Logo-50
blockHeaderEditIcon
ADVO-Hannover - Mathias Fiene, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitgeberrecht, Arbeitnehmerrecht
TOP100-handy
blockHeaderEditIcon
Rechtsanwalt Matthias Fiene - Fachanwalt für Arbeitsrecht - ist einer der TOP 100  Anwälte
Titel-News
blockHeaderEditIcon

Aktuelle Urteile und Rechtstipps zum Arbeitsrecht

 

Aktuelles-gesamt
blockHeaderEditIcon
Seitenmenu
blockHeaderEditIcon
Fristlose Kündigungs wegen Drogenkonsums
Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums

Spätestens seit der Serie Breaking Bad dürfte jeder wissen, dass Crystal Meth eine Substanz ist, von der man sich fernhalten sollte. In der Serie wie in der Realität zieht sie eine Spur der Vernichtung nach sich und zerstört gesamte Existenzen. Hierzulande wurde nun einem LKW-Fahrer der Konsum von Crystal Meth zum Verhängnis: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers und kippte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wies die Polizei dem Arbeitnehmer durch einen Drogenwischtest den Konsum von Drogen nach. Die Blutuntersuchung bestätigte die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin – Crystall Meth – und der Arbeitgeber erfuhr in der weiteren Folge, dass der Mitarbeiter zumindest an drei Tagen den LKW unter dem Einfluss von Drogen gefahren sei. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Zunächst sogar durchaus mit Erfolg.

Eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, d.h. von Tatsachen, aufgrund derer es dem Arbeitgeber im Einzelfall und nach umfassender Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Rechtsprechung nimmt demnach eine zweistufige Prüfung vor und kontrolliert folgendermaßen:

1. Ist der Sachverhalt „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu begründen?
2. Ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar?

Das Arbeitsgericht Weiden und das Landesarbeitsgericht Nürnberg haben zunächst festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers unwirksam gewesen sei. Zwar haben beide Gerichte einen Vertragsverstoß durch die Fahrten unter Drogeneinfluss als gegeben angesehen. Allerdings stellten sie sich einheitlich auf den Standpunkt, dass die Kündigung des Arbeitgebers eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers gewesen sei. Es seien keine Umstände erkennbar gewesen, die auf eine Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers hingewiesen haben, so die Argumentation beider Gerichte. Ohne Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit könne dem Fehlverhalten nicht mit einer außerordentlichen Kündigung begegnet werden, sondern – wenn überhaupt – nur mit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen, gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist.

Der Arbeitgeber ließ sich durch die Urteile und den Vortrag der Gerichte in den jeweiligen Entscheidungsgründen nicht beirren und prozessierte bis zum Bundesarbeitsgericht, um die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung feststellen zu lassen. Und tatsächlich hat das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Arbeitgebers  entschieden. Dabei hat es maßgeblich auf die Pflichten der Berufskraftfahrer abgestellt und dargelegt, dass das LAG die mit der Einnahme von Crystal Meth verbundenen Gefahren für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers nicht im ausreichenden Umfang berücksichtigt und verkannt habe. Ein Berufskraftfahrer dürfe demnach seine Fahrtüchtigkeit durch den Konsum von Drogen wie Crystal Meth nicht gefährden. Allein dies könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierbei sei auch unerheblich, ob eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Fahrten vorgelegen habe und der Straßenverkehr hierdurch gefährdet worden sei.

Für Berufskraftfahrer verdeutlicht die Entscheidung des BAG eindringlich, dass Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz nichts  zu suchen haben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016 - Az. 6 AZR 471/15

Ansprungpunkt-unten
blockHeaderEditIcon
Beratung-Arbeitsrecht
blockHeaderEditIcon

Jetzt Beratungstermin vereinbaren


Wir verwenden die Daten nur im Rahmen Ihrer Anfrage und versenden keine Newsletter!

Arbeitsrecht-ADVO-Hannover-Adresse
blockHeaderEditIcon
Kanzlei ADVO Hannover - Matthias Fiene gehört zu den TOP 100 Anwälten mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht
Kanzlei für Arbeitsrecht

ADVO-HANNOVER


Königstraße 50

30175 Hannover

Fiene Rechtsanwälte © 2022

Arbeitsrecht-ADVO-Hannover-anrufen
blockHeaderEditIcon
Jetzt anfrufen! +49 (0) 511 - 80 74 08 - 0  oder einfach zurückrufen lassen
 

Siegel-provenExpert
blockHeaderEditIcon

    Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Matthias Fiene

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*