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ADVO-Hannover - Mathias Fiene, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitgeberrecht, Arbeitnehmerrecht
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Rechtsanwalt Matthias Fiene - Fachanwalt für Arbeitsrecht - ist einer der TOP 100  Anwälte
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Kanzlei für Arbeitsrecht

Matthias Fiene hilft Ihnen bundesweit in allen Fragen zum Arbeitsrecht

Erfolg und Vertrauen schaffen. Das ist unser tägliches Geschäft. Unsere bundesweiten Mandanten schätzen unsere anwaltliche Leistung und Erfahrung seit mehr als 30 Jahren. Unseren Erfolg lassen wir regelmäßig bewerten. Informieren Sie sich über unsere Bewertungen und entscheiden Sie selbst, ob wir sie anwaltlich vertreten dürfen.

Bewertungen auf Anwalt.de

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    Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Matthias Fiene

Bewertung-Kündigungsschutzklage
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Kündigungsschutzklage

Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!

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Bewertung-Arbeitsrechtsmandant
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Arbeitsrecht

Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäfts­führung und am Ende auch noch die eigene Rechts­schutz­ver­sicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfah­rung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!

Bewertung-Aufhebungsvertrag-Geschäftsführer
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Anwalt TOP - Mandantin glücklich!

Herr Fiene wurde mir von meiner Schwester empfoh­len. Er ist ein langjährig erfahrener Anwalt, der mir nach einem Anruf am nächsten Tag sofort einen Termin gegeben hat. Eine absolute Ausnahme, wenn man dringend einen Anwalt braucht. Seine angenehme, ruhige und seriöse Art ist ein Gewinn, wenn man einen schweren Fall zu bewältigen hat. Ich kann Herrn Fiene mit 150 %er Sicherheit empfehlen. Vielen Dank an Herrn Fiene und seine freundlichen Mitarbeiter. Fall in wenigen Tagen gelöst, Mandantin glücklich! Ach ja, danke auch noch einmal an mein Schwesterherz!

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Aktuelle Urteile und Rechtstipps zum Arbeitsrecht

 

Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne negativen Corona-Test?
Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne negativen Corona-Test?

Ein Arbeitgeber kann den Zutritt der Mitarbeiter zum Betriebsgelände von der Vorlage eines negativen Corona-Tests abhängig machen, so entschied das Arbeitsgericht Offenbach im Februar 2021.

 

Hintergrund

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Stapelfahrer tätig. In Folge der steigenden Corona Infektionszahlen wurde in dem Betrieb eine Betriebsvereinbarung geschlossen, nach der der Zutritt zum Betrieb von einem negativen Corona-Testergebnis abhängig gemacht wurde. Nachdem der Kläger sich weigerte, den nach der Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen, verweigerte der Arbeitgeber ihm den Zutritt zum Betriebsgelände. Der Kläger erhielt wegen unentschuldigten Fernbleibens eine Abmahnung. Auch erhielt er für den Zeitraum des Fernbleibens keinen Lohn.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt, das Betreten des Betriebsgeländes von einem negativen Corona-Test abhängig zu machen. Mildere Mittel seien möglich. Insbesondere sei die Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregelungen ausreichend geeignet, erforderlich und angemessen, um einen Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu gewährleisten. Die Testpflicht verstoß gegen sein Recht auf Selbstbestimmung.

Der Beklagte hält die Anordnung für rechtmäßig.

Das Gericht gab dem Beklagten Recht und erklärte dessen Anordnung, vor Zutritt zum Werksgelände einen negativen Corona-Tests vorzulegen, nicht als offenkundig rechtwidrig.

Kein Zutritt ohne negativen Corona-Test

Zur Begründung führt das Gerichts aus: Der Arbeitgeber habe gemäß § 618 Abs. 1 BGB sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestatte. Die entsprechende öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers ergäbe sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift müsse der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen. Die Anordnung der Beklagten diene hier dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Mit ihr soll vermieden werden, dass sich Mitarbeiter mit dem SARS-CoV-2 Virus im Betrieb anstecken.

Reglung nicht offensichtlich unverhältnismäßig

Die Durchführung eines Corona-Schnelltests sei geeignet, um den Nachweis von SARS-CoV- 2 zu erbringen. Dies ergäbe sich aus der Empfehlung des Robert Koch-Instituts, wonach bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Untersuchung aus den oberen Atemwegen entnommen werden solle.

Die Testung sei auch nicht offensichtlich unangemessen. Das Übermaßverbot sei gewahrt, da die Regelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist. Die weltweite Ausbreitung von CO-VID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Nach der Bewertung des Robert Koch-Instituts handele es sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Dagegen sei die Beeinträchtigung des Getesteten von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität. Mit einem Abstrich wird der Körper lediglich berührt, ohne die Substanz zu beeinträchtigen. Es sei nicht eindeutig feststellbar, dass andere Maßnahmen gleich geeignet sind. Die vorliegende epidemische Lage sei durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnissen geprägt.

Fazit: Das Arbeitsgericht Offenbach hat sich als erstes deutsches Arbeitsgericht mit Frage beschäftigt, ob der Arbeitgeber den Zutritt zum Betrieb von einem negativen Corona-Test abhängig machen darf. Zu beachten ist, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelte, also nur eine vorläufige Entscheidung getroffen wurde und die Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht.

ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 03.02.2021 – 4 Ga 1/21

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto von Matthias Fiene

Kanzlei ADVO Hannover

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.

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Matthias Fiene im Interview

Aktuell erzähle ich in einem Interview für den Blog von ProntoPro von meinem Beruf und gebe wertvolle Tipps.

Hier gelangen Sie zum Interview 


Portal für Arbeitsrecht

https://www.arbeitsrechte.de

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Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt ha­ben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Re­sonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. So­wohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Best­mögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.

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Abfindungsvertrag

Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungs­ver­trages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forde­run­gen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftre­ten an meiner Sei­te basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kom­pe­tenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreich­bar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K

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Betriebsbedingte Kündigung nach 13 Jahren

Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekom­men, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die wei­tere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Be­triebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gege­ben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiter­empfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.

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