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ADVO-Hannover - Mathias Fiene, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitgeberrecht, Arbeitnehmerrecht
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Rechtsanwalt Matthias Fiene - Fachanwalt für Arbeitsrecht - ist einer der TOP 100  Anwälte
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Kündigung durch den Arbeitgeber:

Wann ist eine Kündigungsschutzklage  sinnvoll?

 

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Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung einreichen!

Matthias Fiene - ADVO Hannover - Arbeitsrecht Frist KündigungsschutzklageSofort nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie einen erfahrenen Arbeitsrechtler prüfen lassen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist sehr häufig der Fall. Möchten Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss dies innerhalb von drei Wochen durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erfolgen. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung in den meisten Fällen wirksam, auch wenn der Arbeitgeber Fehler gemacht hat. Es ist daher Eile geboten.

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Eine angemessene Abfindung ist nur ein Ver­handlungs­ziel unter vielen bei einer Kündi­gungs­schutzklage

Matthias Fiene - ADVO Hannover - Fallbeispiel KündigungWenn die Prüfung ergibt, dass eine Kündigungsschutzklage Erfolg versprechend ist, reichen wir für Sie die Klage vor dem Arbeitsgericht ein und vertreten dort mit Nachdruck Ihre Interessen. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, können wir für Sie durch geschickte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, neben der Zahlung einer Abfindung, auch noch eine Vielzahl anderer Ziele erreichen. Dazu zählen z. B. die Freistellung von der Arbeit, das Hinausschieben des Kündigungstermins um einige Wochen oder Monate, die Zeugnisregelung (Note und Schlussformel), die Berücksichtigung noch offener Entgeltansprüche, die Vermeidung einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld und die steuerliche Optimierung der Abfindung.

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So bewerten Mandanten die Vertretung Ihrer Interessen durch uns in ihrem Verfahren:

Matthias Fiene - ADVO Hannover - Bewertung unserer Arbeit "Über einen Kollegen, den das gleiche Schick­sal ereilt hat wie mich, bin ich auf Herrn Fiene aufmerksam geworden. Abschließend kann ich nur sagen, Herrn Fiene als Anwalt zu nehmen war absolut der Volltreffer. Herr Fiene agiert sachlich, ruhig und besonnen und hat letzt­endlich zu meiner vollsten Zufriedenheit meine Vorstellungen durchgesetzt. Die Beratung war sehr kompetent. Herr Fiene hat mich gut betreut und ich konnte jederzeit kurzfristig meine Fragen loswerden, er war eigentlich immer kurzfristig erreichbar. Ich kann und werde Herrn Fiene nur weiterempfehlen. Alles war kein Problem, auch nicht über Bundesländergrenzen hinweg. Dankeschön Herr Fiene !"

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Haben Sie eine Kündigung erhalten?

 

Wer eine Kündigung in den Händen hält, darf keine Zeit verlieren. Mit der Zustellung des Kündigungsschreibens beginnt eine 3-Wochen-Frist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung in aller Regel rechtswirksam – egal, wie viele Fehler der Arbeitgeber gemacht hat. Auch eine Abfindung ist dann zumeist nicht mehr herauszuholen.

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich!

Von den Arbeitnehmern, die sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren, bekommen laut Statistik ca. 70 % eine Abfindung. Ca. 90 % der Kündigungssachen werden zudem beim Arbeitsgericht im Wege des Vergleichs erledigt.

Es ist daher unverständlich, dass die meisten Kündigungen immer noch einfach – ohne Klage – hingenommen werden. Es lohnt sich zudem auch, nach Ausspruch der Kündigung mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

 

Neben der Zahlung einer Abfindung gibt es eine Vielzahl von Zielen, die, je nach Interessenlage, erreicht werden können. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Weitere Themen, die im Zusammenhang mit einer Kündigung besprochen werden können:

  • der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
  • die Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung,
  • eine Freistellung von der Arbeit,
  • das Hinausschieben des Kündigungstermins um einige Wochen oder Monate,
  • die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einer guten Bewertung und Schlussformel,
  • die Auszahlung restlicher Urlaubstage, Boni, Tantiemen oder sonstiger noch offener Entgeltansprüche,
  • die betriebliche Altersvorsorge,
  • eine Regelung zum Dienstwagen (falls vorhanden),
  • die Vermeidung einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld
  • ggf. ein Outplacement und, was häufig übersehen wird,
  • auch die steuerliche Optimierung der Abfindung.

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll

Eine Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen bereits dann sinnvoll, wenn auch nur Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Die Hürden für den Arbeitgeber, die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchzusetzen, sind in aller Regel sehr hoch.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Kündigung bereits auf den ersten Blick unwirksam ist und zwar dann, wenn

 

  • die Kündigung entgegen § 623 BGB nicht schriftlich erklärt wurde,
  • der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied entgegen § 15 Abs. 1 KSchG ordentlich kündigt,
  • der Arbeitgeber einer Schwangeren entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG kündigt,
  • der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die gemäß § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes kündigt oder
  • der Betriebsrat (soweit vorhanden) vor Ausspruch der Kündigung unter Verstoß gegen § 102 BetrVG nicht angehört worden ist.

 

Wie geht es nach Einreichung der Kündigunsschutzklage weiter:

Nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung anberaumen. Diese findet in der Regel ca. 2-5 Wochen nach Erhebung der Klage statt. Häufig kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin dadurch beendet werden, dass man sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf die Zahlung einer Abfindung einigt.

Es müssen jedoch noch viele weitere Punkte bedacht werden (siehe die Aufzählung oben), die alle rechtssicher zu formulieren sind und im Vergleichsprotokoll erscheinen müssen.

Der Kammertermin

Wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt werden kann, wird das Arbeitsgericht einen weiteren so genannten Kammertermin anberaumen. Bis zum Kammertermin kann der Arbeitgeber schriftlich auf die Klage erwidern. Auch Sie haben natürlich die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Je nach Arbeitsbelastung der Richter/-innen können bis zum Kammertermin weitere 3 bis 5 Monate (manchmal mehr) vergehen. Vom Güte- bis zum Kammertermin kann sich Ihre Interessenlage und damit die Prozesstaktik allerdings völlig verändern, z.B. wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben oder begründen können. Hier ist der erfahrene Spezialist gefragt.
Auch im Kammertermin kann noch ein Abfindungsvergleich geschlossen werden. Einigt man sich dort nicht, ergeht ein Urteil. Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei dann Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

 

Bestmögliche Ergebnisse erzielen

Das ganze Verfahren ist für den Laien sehr fehlerträchtig. Ich rate daher dringend davon ab, einen Prozess selbst und im eigenen Namen zu führen. Das Kündigungsschutzrecht ist äußerst kompliziert und füllt ganze Bibliotheken.

Formfehler vermeiden

Dem rechtlich unerfahrenen Laien kann es passieren, dass er, obwohl er völlig im Recht ist, nur aufgrund formaler Fehler im Kündigungsverfahren unterliegt.

Optimale Aushandlung der Abfindung

Es erfordert auch sehr viel Erfahrung und Verhandlungsgeschick, die Höhe der Abfindung optimal auszuhandeln. Bei guten Erfolgsaussichten der Klage ist der Arbeitgeber sehr häufig dazu bereit, freiwillig eine (höhere) Abfindung zu zahlen, um dadurch auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert, muss er ihr bis dahin aufgelaufenes Gehalt insgesamt nachzahlen, auch wenn Ihre Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist.

Abfindungen sind Verhandlungssache

Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht im Kündigungsschutzprozess allerdings nicht. Das Gericht entscheidet nur darüber, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Die Abfindung ist daher frei auszuhandeln und dies sollten Sie auf keinen Fall selbst tun. Je nach Branche und Arbeitgeber gibt es hier ganz unterschiedliche Ansätze für die Berechnung der Höhe der Abfindung. Oftmals werden auch die weiteren im Rahmen eines Vergleichs zu regelnden Punkte völlig unterschätzt. Unterbleiben entsprechende Regelungen, müsste ggf. ein weiterer Prozess geführt werden.

Wir beraten Sie bei Kündigung

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Kündigung durch den Arbeitgeber

10 Tipps was nach einer Kündigung zu tun ist: 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Fiene erklärt in seinen Rechtstipps, was Sie bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unbedingt beachten müssen!

Das wichtigste zuerst: 

Nehmen Sie so schnell wie möglich qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch! Sie bekommen bei mir einen Soforttermin am Tage der ersten Kontaktaufnahme, mindestens aber innerhalb von 24 Stunden!


Wir beraten Sie bei Kündigung


So verhalten Sie sich richtig nach einer Kündigung

1.  Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber unbedingt Ruhe bewahren!

2. Unterschreiben Sie nach einer Kündigung NICHTS ohne vorherige Beratung!
Achtung: Vorsicht bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen!

3.  Kein Geständnis bei Außerordentlichen Verhaltensbedingten Kündigungen!

4.   Unterschrift und Vollmacht prüfen!

5.   Unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden!

6.   Vorsicht bei Freistellungserklärungen!

7.   Weiterarbeiten wie bisher!

8.   Klagefrist im Auge behalten!
Eine Kündigungsschutzklage kann generell nur innerhalb von drei Wochen erhoben werden.

9. Guter Rat ist nie zu teuer!
Richtig teuer kann es werden, wenn auf eine rechtzeitige Beratung verzichtet wird.

10. Kämpfen lohnt sich!
Wer diesem Kampf aus dem Wege geht, verliert ganz sicher seine Anstellung und in der Regel auch jeden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Auch wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte Sie dies nicht von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhalten!

Lesen Sie hier den ausführlichen Artikel und informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten: 

zum Rechtstipp
  Kündigung erhalten - was tun

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Kündigung 

  • außerordentliche Kündigung
  • fristlose Kündigung
  • betriebsbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung
  • krankheitsbedingte Kündigung
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ADVO-Hannover unserer Leistungen im ArbeitsrechtEntsprechend Ihrer Situation bieten wir Ihnen unterschiedliche Leistungen an:

  1. Ausführliche Beratung ohne Vertretung nach außen 

  2. Beratung und Vertretung nach außen, Verhandlung und Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber in Ihrem Namen

  3. Ist eine Klage für Sie sinnvoll oder Ihre Verteidigung gegen eine Klage notwendig, vertreten wir Sie bundesweit vor allen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten. 

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Arbeitstrecht in der Praxis

Relevante Themen im Kontext Kündigung

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Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber

Advo-Hannover - Arbeitsrecht - AbfindungDas Arbeitsgericht kann Ihnen im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber keine Abfindung zusprechen. Viele Unternehmen scheuen allerdings das Risiko, im Arbeitsgerichtsprozess zu unterliegen. Im Ergebnis werden daher im Wege einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig Abfindungen gezahlt, deren Höhe in großem Maße durch geschickte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber beeinflusst werden kann. Auf der Seite Abfindung finden Sie weitere Informationen.

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Wir prüfen Ihren Abwicklungsvertrag

Advo-Hannover - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag Anders als ein Aufhebungsvertrag setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass Ihr Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Häufig ist der Regelungsgehalt eines Abwicklungsvertrages mit dem des Aufhebungsvertrages identisch. Auch hier gilt: Unterschreiben Sie nicht ohne vorherige Beratung, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und verlangen Sie Bedenkzeit, denn Sie sind in keinem Fall verpflichtet, einen Abwicklungsvertrag zu unterzeichnen. 

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Wir prüfen und gestalten Ihren Aufhebungsvertrag

Advo-Hannover - Arbeitsrecht - AufhebungsvertragMit einem Aufhebungsvertrag können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einver­nehm­lich trennen,  z. B. um einen Arbeits­rechtsprozess zu vermeiden. Häufig zieht ein Aufhebungsvertrag jedoch die Ver­hängung einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach sich. Unter­schreiben Sie Aufhebungsverträge daher nie ohne rechtliche Prüfung. Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Punkten, die beachtet werden müssen (z. B. eine Regelung zum Zeugnis, die Freistellung von der Arbeit, rückständige oder zukünftige Zahlungsan­sprüche (Urlaub, Entgelt, Boni) etc., um nur einige zu nennen).

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