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Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne negativen Corona-Test?
Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne negativen Corona-Test?

Ein Arbeitgeber kann den Zutritt der Mitarbeiter zum Betriebsgelände von der Vorlage eines negativen Corona-Tests abhängig machen, so entschied das Arbeitsgericht Offenbach im Februar 2021.

 

Hintergrund

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Stapelfahrer tätig. In Folge der steigenden Corona Infektionszahlen wurde in dem Betrieb eine Betriebsvereinbarung geschlossen, nach der der Zutritt zum Betrieb von einem negativen Corona-Testergebnis abhängig gemacht wurde. Nachdem der Kläger sich weigerte, den nach der Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen, verweigerte der Arbeitgeber ihm den Zutritt zum Betriebsgelände. Der Kläger erhielt wegen unentschuldigten Fernbleibens eine Abmahnung. Auch erhielt er für den Zeitraum des Fernbleibens keinen Lohn.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt, das Betreten des Betriebsgeländes von einem negativen Corona-Test abhängig zu machen. Mildere Mittel seien möglich. Insbesondere sei die Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregelungen ausreichend geeignet, erforderlich und angemessen, um einen Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu gewährleisten. Die Testpflicht verstoß gegen sein Recht auf Selbstbestimmung.

Der Beklagte hält die Anordnung für rechtmäßig.

Das Gericht gab dem Beklagten Recht und erklärte dessen Anordnung, vor Zutritt zum Werksgelände einen negativen Corona-Tests vorzulegen, nicht als offenkundig rechtwidrig.

Kein Zutritt ohne negativen Corona-Test

Zur Begründung führt das Gerichts aus: Der Arbeitgeber habe gemäß § 618 Abs. 1 BGB sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestatte. Die entsprechende öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers ergäbe sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift müsse der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen. Die Anordnung der Beklagten diene hier dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Mit ihr soll vermieden werden, dass sich Mitarbeiter mit dem SARS-CoV-2 Virus im Betrieb anstecken.

Reglung nicht offensichtlich unverhältnismäßig

Die Durchführung eines Corona-Schnelltests sei geeignet, um den Nachweis von SARS-CoV- 2 zu erbringen. Dies ergäbe sich aus der Empfehlung des Robert Koch-Instituts, wonach bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Untersuchung aus den oberen Atemwegen entnommen werden solle.

Die Testung sei auch nicht offensichtlich unangemessen. Das Übermaßverbot sei gewahrt, da die Regelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist. Die weltweite Ausbreitung von CO-VID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Nach der Bewertung des Robert Koch-Instituts handele es sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Dagegen sei die Beeinträchtigung des Getesteten von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität. Mit einem Abstrich wird der Körper lediglich berührt, ohne die Substanz zu beeinträchtigen. Es sei nicht eindeutig feststellbar, dass andere Maßnahmen gleich geeignet sind. Die vorliegende epidemische Lage sei durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnissen geprägt.

Fazit: Das Arbeitsgericht Offenbach hat sich als erstes deutsches Arbeitsgericht mit Frage beschäftigt, ob der Arbeitgeber den Zutritt zum Betrieb von einem negativen Corona-Test abhängig machen darf. Zu beachten ist, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelte, also nur eine vorläufige Entscheidung getroffen wurde und die Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht.

ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 03.02.2021 – 4 Ga 1/21

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