In der beruflichen Praxis sind häufig Grenzfälle zur Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst so einen Einzelfall entschieden. Hierbei ging es um die Frage, ob überhaupt Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine Krankenschwester musste aus gesundheitlichen Gründen ein bestimmtes Medikament einnehmen. Durch die Einnahme des Medikaments war sie nicht mehr in der Lage, die betrieblich notwendigen Nachtdienste auszuüben. Weitere Beeinträchtigungen lagen jedoch nicht vor, so dass die Arbeitnehmerin alle weiteren Tätigkeiten uneingeschränkt ausführen konnte.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung des Täters führen. Ob unsittliche Annäherungen tatsächlich eine Entlassung nach sich ziehen, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab, stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Das Urteil hat – zurecht – hohe Wellen geschlagen.