Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der
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Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!
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Bewertung-Arbeitsrechtsmandant |
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Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäftsführung und am Ende auch noch die eigene Rechtsschutzversicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfahrung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!
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Herr Fiene wurde mir von meiner Schwester empfohlen. Er ist ein langjährig erfahrener Anwalt, der mir nach einem Anruf am nächsten Tag sofort einen Termin gegeben hat. Eine absolute Ausnahme, wenn man dringend einen Anwalt braucht. Seine angenehme, ruhige und seriöse Art ist ein Gewinn, wenn man einen schweren Fall zu bewältigen hat. Ich kann Herrn Fiene mit 150 %er Sicherheit empfehlen. Vielen Dank an Herrn Fiene und seine freundlichen Mitarbeiter. Fall in wenigen Tagen gelöst, Mandantin glücklich! Ach ja, danke auch noch einmal an mein Schwesterherz!
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Das Bundesverfassungsgericht („BVerfG″) hat am 6. Juni 2018 entschieden, dass die befristete Einstellung eines Bewerbers ohne Sachgrund grundsätzlich nicht möglich ist, wenn dieser bereits zuvor beim Unternehmen beschäftigt war.
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz („TzBfG″) existieren zwei verschiedene Arten von Befristungen: die Sachgrundbefristung und die sachgrundlose Befristung. Für die Sachgrundbefristung bedarf es eines im Gesetz vorgesehenen rechtfertigenden Grundes. Bei der sachgrundlosen Befristung kann auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes befristet werden.
Da nach der Konzeption des TzBfG die unbefristete Anstellung der Grundsatz sein soll und die Sachgrundbefristung bereits eine Ausnahme darstellt, soll die sachgrundlose Befristung erst recht nur in eng begrenzten Fällen möglich sein. Daher sieht das TzBfG in vor, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigungsverbot).
Das Bundesarbeitsgericht („BAG″) hat das Vorbeschäftigungsverbot eingeschränkt ausgelegt. In ständiger Rechtsprechung hat das Gericht seit 2011 vertreten, dass eine Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt („Drei-Jahres-Regel″; BAG, Urt. v. 6. April 2011 − 7 AZR 716/09). Diese Rechtsprechung war seitens der Instanzgerichte erheblicher Kritik ausgesetzt, da das TzBfG eine solche Einschränkung nicht vorsehe (z.B. LAG Niedersachsen, Urt. v. 23. Mai 2017 – 9 Sa 1304/16).
Das BVerfG hatte sich nun im Rahmen einer Vorlage durch das Arbeitsgericht Braunschweig sowie einer Verfassungsbeschwerde mit dem Vorbeschäftigungsverbot an sich und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BAG zu befassen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Dabei ist das BVerfG zu dem Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich kein Verfassungsverstoß vorliege. Das Vorbeschäftigungsverbot könne allerdings – entgegen der Auffassung des BAG – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt.
Das BVerfG erkennt aber, dass ein unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot und damit der weitreichende Ausschluss sachgrundloser Befristungen in bestimmten Fällen zu unbilligen Härten führen kann. Es stellt daher fest, dass eine (erneute) sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung möglich ist, wenn offensichtlich keine Gefahr einer Kettenbefristung besteht. Eine solche ist nach dem BVerfG ausgeschlossen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Darunter sollen nach dem BVerfG z.B. folgende Beschäftigungen fallen:
Die Entscheidung des BVerfG ist sofort zu beachten und gilt nicht nur für zukünftige sachgrundlos befristete Arbeitsverträge. Insbesondere gibt es für aktuell befristete Arbeitsverträge keinen Vertrauensschutz in die bisherige Drei-Jahres-Regel des BAG.
Aufgrund der zahlreichen Landesarbeitsgerichte, die sich in der Vergangenheit gegen die Rechtsprechung des BAG stellten, konnte auf den Fortbestand der BAG-Rechtsprechung nicht vertraut werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Kenntnis von der Kritik an der BAG-Rechtsprechung bestand. Es besteht deshalb das Risiko, dass die aktuell laufenden sachgrundlosen Befristungen, die trotz Vorbeschäftigung abgeschlossen wurden, unwirksam sind und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Foto: Bundesarbeitsgericht https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarbeitsgericht.jpg
Matthias-FIene |
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.
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Aktuell erzähle ich in einem Interview für den Blog von ProntoPro von meinem Beruf und gebe wertvolle Tipps.
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Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt haben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Resonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. Sowohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Bestmögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.
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Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungsvertrages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forderungen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftreten an meiner Seite basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreichbar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K
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Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekommen, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Betriebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gegeben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiterempfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.
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