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Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch

Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null erwer­ben keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bun­des­urlaubsgesetz. Der Jahresurlaub ist anteilig zu kürzen. Das entschied das LAG Düsseldorf am 12.März 2021.

Keine Pflicht zum Arbeiten während Kurzarbeit Null

Die Klägerin ist seit 2011 in Teilzeit bei der Beklagten als Verkaufshilfe beschäftigt. Sie hat einen Anspruch auf 14 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Infolge der Corona-Pandemie befand sie sich von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und August bestand die Kurzarbeit durchgehend. Im August und September 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin 11,5 Urlaubstage. Die Beklagte verweigerte die Gewährung weiterer 2,5 Urlaubstage mit dem Verweis darauf, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin sich infolge der Kurzarbeit verringert habe.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, ihr stehe für das Jahr 2020 der volle Urlaubsanspruch zu. Sie habe einen Anspruch auf die Gewährung weiterer 2,5 Tage Urlaub.  Sie ist der Ansicht, die Kurzarbeit Null habe keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch.  Die Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch der Klägerin, sondern sei allein im Interesse der Beklagten. Auch unterliege sie während der Kurzarbeit bestimmten Meldepflichten und die Kurzarbeit könne auch jederzeit durch die Beklagte beendet werden, so dass dies keine Freizeit sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche, so dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin bereits vollständig erfüllt habe.

Ohne Arbeit auch keinen Anspruch auf Erholung

Das LAG gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab. In dem Zeitraum der Kurzarbeit Null habe die Klägerin keine Urlaubsansprüche erworben. Der Urlaub sei somit für jeden vollen Monat (Juni-August) der Kurzarbeit Null um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung von 3,5 Tagen ergibt. Der Erholungsurlaub diene der Erholung der Arbeitnehmerin und setze somit eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit Null müssen die Arbeitnehmer aber gerade keine Arbeitsleistung erbringen, so dass in diesem Zeitraum auch keine Urlaubsanspruch entstehe.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Fazit: Nach Ansicht des LAG Düsseldorf reduziert sich der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit Null automatisch, ohne dass es auf eine ausdrückliche Vereinbarung ankommt. Zu beachten ist jedoch, dass es zu diesem Thema noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Eine Entscheidung ist aber in naher Zukunft zu erwarten, da das LAG die Revision zum BAG zugelassen hat. Eine abweichende Entscheidung des BAG ist aber eher unwahrscheinlich.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021-6Sa 824/20

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